SPETA Ges.m.b.H.
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SPETA Ges.m.b.H.

Gerne Stellen wir Ihnen die Bedingeungen auch per pdf zur Verfügung, bitte senden Sie ein e-mail.


ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendbarkeit
a. Auf all unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung.
b. Abweichende Bedingungen, worunter Einkaufsbedingungen des Käufers, werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wenn es schriftlich anders vereinbart ist.
c. Mündliche Vereinbarungen und/oder Zusagen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie dem Käufer schriftlich bestätigt haben.
d. Sollte eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungeschmälert gültig.

2. Angebote und Zustandekommen Kaufvertrag
a. All unsere Angebote sind freibleibend und können formfrei widerrufen werden, sogar nachdem sie vom Käufer akzeptiert worden sind. Widerruf nach Akzeptanz durch den Käufer, wird unverzüglich erfolgen müssen.
b. Ein vom Käufer erteilter Auftrag ist für uns erst dann bindend, nachdem wir diesen Auftrag schriftlich bestätigt oder ausgeführt haben.
c. Eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags ist für uns nur bindend, nachdem wir diese schriftlich bestätigt haben.

3. Preise
a. Alle von uns angegebenen Preise sind ohne B.T.W. (niederländische Umsatzsteuer).
b. Für Sendungen unter der von uns festgelegten Mindest-Auftragsgröße schuldet der Käufer uns die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Verwaltungs- und Transportkosten.
c. Wenn wir unsere Preise erhöhen, behalten wir uns das Recht vor, bereits schriftlich bestätigte, jedoch noch nicht in Rechnung gestellte Aufträge zu den erhöhten Preisen zu fakturieren. In einem solchen Fall hat der Käufer jedoch das Recht, innerhalb von acht Tagen, nachdem wir ihm die Preiserhöhung mitgeteilt haben, den Auftrag zu stornieren. Sind die Produkte selber bereits produziert oder sind die Grundstoffe, die für deren Herstellung vorgesehen sind, von uns bereits eingekauft worden, dann bleibt der Käufer verpflichtet, falls wir das wünschen, die Kaufsache zum ursprünglichen Preis abzunehmen.
d. Wenn nach schriftlicher Bestätigung eines Auftrags Änderungen der Einfuhrzölle, Steuern und der behördlichen Gebühren auftreten, die sich auf die betreffenden Produkte oder die für deren Herstellung vorgesehenen Grundstoffe beziehen, werden diese Änderungen dem Käufer weiterberechnet werden.
e. Wenn nach schriftlicher Bestätigung eines Auftrags eine Änderung von mehr als 2,5% des des Kurses der Währung des Herkunftslandes der betreffenden Produkte und/oder der für deren Herstellung vorgesehenen Grundstoffe gegenüber dem Kurs des Euro auftritt, wie dieser am Tag der schriftlichen Bestätigung des Auftrags war, haben wir das Recht, diese Änderung dem Käufer weiterzuberechnen.

4. Lieferfristen
Die von uns in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen gelten nur annäherungsweise. Überschreitung einer von uns angegebenen Lieferfrist gibt dem Käufer im Prinzip keinen Anspruch auf Schadenersatz. Falls die Überschreitung der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht worden ist, sind wird nur schadenersatzpflichtig, wenn der Käufer uns schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei der Käufer uns eine Nachfrist von mindestens der Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist einräumen muss, um unsere Verpflichtungen doch noch zu erfüllen. In allen Fällen ist der Schadenersatz höchstens auf den netto Rechnungswert der zu liefernden Produkte beschränkt.

5. Verpackung
Soweit die von uns gelieferten Produkte mit einer ersten Verpackung versehen sind, wird diese dem Käufer nicht in Rechnung gestellt. Hat der Käufer jedoch Sonderwünsche hinsichtlich der Verpackung oder halten wir es für notwendig, eine spezielle Verpackung anzubringen, dann werden die Kosten derselben gesondert berechnet.

6. Transport
a. Wir bestimmen das Transportmittel.
b. Sendungen über der von uns festgelegten Mindest-Auftragsgröße werden DDU (Deliverd Duty Unpaid).
c. Wenn die mit dem von Transportmittel, das wir normalerweise verwenden, verbundenen Kosten durch höhere Gewalt die übliche Höhe übersteigen oder auf Wunsch des Käufers ein teureres Transportmittel verwendet wird, gehen die Mehrkosten auf Rechnung des Käufers.
d. Wenn die Produkte vom Käufer selber abgeholt werden, gelten sie von dem Moment an als geliefert.

7. Lieferung
a. Rollen, was Folien anbetrifft, werden netto geliefert, das heißt das Gewicht der gelieferten Produkte ohne die erste Verpackung und den Kern. Spulen, was Aufreißstreifen anbetrifft, werden pro 1000 Meter geliefert.
b. Wir sind berechtigt, einen ausgeführten Auftrag sofort nach der Fertigstellung zu fakturieren und zu versenden; der Käufer ist verpflichtet, diesen unverzüglich in Empfang zu nehmen.
c. Wir sind stets berechtigt, Teillieferungen auszuführen. Wenn die Ausführung eines Auftrags durch Ablieferung in Teilen erfolgt, wird jede Ablieferung als ein gesondertes Geschäft betrachtet werden.
d. Wenn bei vereinbarter Abnahme eines Auftrags in Teilen innerhalb einer bestimmten Frist die gesamte Auftragsmenge nicht innerhalb dieser Frist abgenommen ist, sowie wenn, bei vereinbarter Abnahme eines Auftrags in Teilen, ohne dass eine bestimmte Frist für die Abnahme der gesamten Auftragsmenge vereinbart ist, die gesamte Auftragsmenge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung des ersten Teils abgenommen ist, haben wir -je nach unserer Wahl- das Recht, entweder den Rest zu liefern und auf die übliche Weise zu fakturieren, oder den Auftrag, soweit er noch nicht ausgeführt ist, zu stornieren, unbeschadet unseres Anspruchs auf Schadenersatz.

8. Empfang
a. Das vom oder namens des Käufers unterzeichnete Exemplar des Frachtbriefes oder eines anderen Transportdokuments gilt als Beleg dafür, dass die darauf aufgeführten Produkte von uns komplett und äußerlich in gutem Zustand abgegeben worden sind, es sei denn, dass ein Vermerk auf das Transportdokument gesetzt wurde.
b. Das vom oder namens des Spediteurs unterzeichnete Exemplar des Frachtbriefes oder einer anderen Form einer Empfangsbestätigung gilt als Beleg dafür, dass die darauf aufgeführten Produkte vom Käufer komplett und äußerlich in gutem Zustand empfangen worden sind, es sei denn, dass ein Vermerk auf die Empfangsbestätigung gesetzt wurde.

9. Risikoübergang
Die Produkte sind vom Zeitpunkt der Lieferung an auf Risiko des Käufers.

10. Lagerung
Wenn vom Käufer bestellte Produkte und/oder die für deren Herstellung vorgesehenen Grundstoffe von uns auf Ersuchen des Käufers gelagert werden oder wir durch Nachlässigkeit des Käufers gezwungen sind, die obengenannten Produkte und/oder Grundstoffe zu lagern, dann sind die obengenannten Produkte und/oder Grundstoffe auf Risiko und Gefahr des Käufers, wobei das Risiko des Qualitätsrückgangs einbegriffen ist. Wir sind dann berechtigt, dem Käufer vom vereinbarten Lieferdatum an die dann geltenden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

11. Abweichungen
a. Lieferungen werden erachtet, korrekt ausgeführt worden zu sein, wenn die bestellten Produkte die vereinbarten Toleranzen lt. Produktspezifikation erfüllen. Mengen können wie folgt ohne zusätzlkiche Vereinbarung abweichen:

Mengen bis 500 Kg -25%/+25%
ab 500 Kg -20%/+20%

Die hieroben genannten Spezifikationen gelten für alle Typen Folien und Aufreißstreifen.

b. Wenn die Ausführung eines Auftrags durch Ablieferung in Teilmengen erfolgt, muss zur Bestimmung der Zulässigkeit der Abweichung die Ausführung des Auftrags als Ganzes in Betracht gezogen werden.
c. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis für eine zulässige Mehrlieferung bzw. Wenigerlieferung zu erhöhen bzw. zu vermindern.
d. Abweichungen von der vereinbarten Dicke, Länge oder Breite der gelieferten Produkte muss anhand des Durchschnitts der gelieferten Produkte beurteilt werden und nicht anhand einiger außergewöhnlicher Exemplare.

12. Reklamationen
a. Für beim Empfang äußerlich nicht wahrnehmbare Mängel gilt eine Reklamationsfrist von 8 Tagen nach Empfang der betreffenden Produkte.
b. Reklamationen werden von uns nicht Behandlung genommen, wenn die gelieferten Produkte verarbeitet worden sind oder die für diese Produkte gebräuchlichen Lagerbedingungen nicht beachtet worden sind.
c. Reklamationen geben dem Käufer nicht das Recht, Zahlungen aufzuschieben.
d. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Lieferung außerhalb der in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten zulässigen Grenzen von den genannten Anforderungen abweicht, muss die Lieferung als Ganzes beurteilt werden. Mängel, die bei einem Teil des Gelieferten festgestellt worden sind, geben nicht das Recht, die ganze gelieferte Partie zu beanstanden oder die Abnahme des noch nicht gelieferten Teils der Partie zu weigern.
e. Wenn eine Reklamation berechtigterweise eingereicht ist, haben wir -je nach unserer Wahl- das Recht, entweder die betreffenden Produkte erneut zu liefern oder den empfangenen Kaufpreis zu erstatten, wobei die betreffenden Produkte uns im ursprünglichen und unbeschädigten Zustand zur Verfügung gestellt werden müssen.
f. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 können geringe in dem Handel übliche oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe oder Bearbeitung keinen Grund für Reklamationen ergeben.

13. Rücksendungen
Rücksendungen, worüber vorher keine Rücksprache mit uns stattgefunden hat, werden von uns nicht akzeptiert.

14. Zahlung
a. Zahlungen müssen ohne Abzug irgendeines Rabatts oderirgendeiner Kompensierung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in unserem Büro oder auf einem von uns angegebenen Konto stattfinden.
b. Wir sind jedoch berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit für die Zahlung zu verlangen, auch, wenn wir nach schriftlicher Bestätigung eines Auftrag zu der Überzeugung gelangen, dass die Bezahlung der betreffenden Produkte nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Wenn der Käufer im letztgenannten Fall nicht innerhalb von 14 Tagen unserem Verlangen entsprochen hat, sind wir berechtigt, den Kaufvertrag ohne richterliche Intervention aufzulösen, ohne dass wir zu Schadenersatz verpflichtet sind.
c. Wenn der Käufer säumig ist, eine Forderung zu deren Fälligkeitsdatum zu begleichen, wenn sein Konkurs beantragt wird oder ihm Zahlungsmoratorium gewährt wird, wenn der Käufer seine Betriebstätigkeit einstellt, sowie im Todesfalle des Käufers oder -falls der Käufer eine Gesellschaft ist- im Falle seiner Auflösung, wird er erachtet von Rechts wegen ohne dass irgendeine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, sich in Verzug zu befinden. Dann sind all unsere Forderungen an den Käufer sofort fällig. Wir sind dann nicht zur weiteren Lieferung verpflichtet und sind dann berechtigt, jeden mit dem Käufer geschlossenen Vertrag ohne richterliche Intervention aufzulösen, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers zum Leisten von Schadenersatz.
d. Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, schuldet er von Rechts wegen Zinsen in Höhe von 2,5% pro Jahr über die zu der Zeit geltenden gesetzlichen Zinsen hinaus.
e. Alle Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, die letztgenannten in Höhe von 10% der Forderung, die durch Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung verursacht worden sind, gehen zu Lasten des Käufers.
f. Vom Käufer gemachte Zahlungen werden an erster Stelle zur Begleichung der geschuldeten Kosten dienen, dann zur Begleichung der geschuldeten Zinsen und schließlich zur Begleichung der ältesten offenen Rechnung.
g. Wir bedingen uns und soweit wie nötig auch namens der anderen Gesellschaften, die zur Holding gehören, aus, dass jede dieser Gesellschaften als solidarischer Mitgläubiger berechtigt ist, all dasjenige, was wir vom Käufer zu fordern haben oder bekommen werden, wobei alle solidarischen Gläubiger einzeln berechtigt sind, diese Forderung mit einer Forderung zu kompensieren, die der Käufer an den betreffenden Gläubiger haben sollte.

15. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen.
Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten - unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers - Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretene Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.

16. Höhere Gewalt /Force majeure
a. Im Falle von höherer Gewalt sind wir berechtigt -je nach unserer Wahl- entweder den betreffenden Kaufvertrag, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist, ohne richterliche Intervention aufzulösen, oder die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern, während wir weder in dem einen, noch in dem anderen Fall verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten.
b. Als höhere Gewalt gelten unter anderem die folgenden Umstände: Kriegszustand oder Belagerung und Mobilisierung in den Niederlanden, im Herkunftsland der zu liefernden Produkte und/oder der für deren Herstellung vorgesehenen Grundstoffe, Eingreifen des Staates, Requisition von Vorräten (einschließlich Grundstoffe), eingreifende Änderung der Währungsverhältnisse, Arbeitsstreiks, Ausschlüsse, Störungen in unserem Betrieb, Verringerung unserer Produktion infolge von Mängeln an Grund- oder Hilfsstoffen (einschließlich Energiequellen), Überströmungen, Brand, Transportstagnierungen und andere Umstände, die einen behindernden Einfluss auf die Produktion oder Lieferung haben.
c. Fälle von höherer Gewalt, worauf sich unsere Zulieferanten berufen, gelten auch für uns als ein Fall höherer Gewalt.

17. Urheberrecht/gewerbliches Schutzrecht
a. Das Urheberrecht oder gewerbliche Schutzrecht auf von uns oder in unserem Auftrag angefertigten Entwürfen, Zeichnungen, Dessins u.Ä. ist unser Eigentum. Wir stehen jedoch nicht dafür ein, dass diese Entwürfe, Zeichnungen, Dessins u.Ä. kein Urheberrecht oder gewerbliches Schutzrecht von Dritten verletzen.
b. Wenn der Käufer einen von ihm oder in seinem Auftrag angefertigten Entwurf, eine Zeichnung, ein Dessin u.Ä. bei uns in Produktion gibt, leistet er uns Gewähr für Forderungen wegen Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten von Dritten.

18. Druckvorbereitungen
a. Die Kosten für die Druckvorbereitungen gehen auf Rechnung des Käufers, es sei denn, dass nur ein Teil davon als Beitrag des Käufers zu diesen Kosten vereinbart ist.
b. Das Druckmaterial und Zylinders bleiben unser Eigentum.
c. Von uns gemachte Entwürfe, Zeichnungen und Skizzen müssen auf unser Verlangen unverzüglich zurückgeschickt werden.

19. Haftung
a. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen beschränkt sich unsere Haftung auf Grund einer Lieferung höchstens auf den diesbezüglichen netto Rechnungswert. Wir sind niemals haftbar für Schaden an Produkte oder Personen, der durch den Gebrauch der von uns gelieferten Produkte enstehen sollte, oder für indirekten Schaden oder Folgeschaden, wie entgangenen Gewinn, Umsatzeinbuße, Betriebsstillstand, Stagnierung oder Umweltschaden, außer im Falle von vom Käufer zu beweisenden Vorsatz oder bewußte Fahrlässigkeit von uns selber.
b. Wir stehen nicht für die Anwendbarkeit der von uns gelieferten Gütern für die vom Käufer genannten Gebrauchszwecke bzw. weiteren Bearbeitungen ein. Das EU Kaufrecht wird somit ausdrücklich ausgeschlossen.
c. Wir sind nicht haftbar für im Lohnauftrag der vom Käufer zur Verfügung gestellten Grundstoffe, Hilfsstoffe und/oder anderen Produkte.
d. Wenn der Käufer uns ersucht, das EAN Symbol oder irgendeinen anderen Code auf die von uns zu liefernden Produkte anzubringen, werden wir das auf die vorgeschriebene Weise gemäß den diesbezüglichen allgemeinen Vorschriften tun. Keinerlei Haftung kann jedoch von uns übernommen werden in Bezug auf die Brauchbarkeit des Symbols oder des Codes für das Lesen durch die dafür geeignete Apparatur.
e. Wir sind nicht Haftbar für Produktionsfehler unserer Lieferanten.

f.  Alle Angaben in Datenblättern und anderen Dokumentationen über unsere Produkte sind aus der Forschung, Tests und Lieferanten, welche glaubwürdig zuverlässig sind, und wurden als Hinweise zur Verfügung gestellt. Alle zur angegebenen Angaben dienen nur als Richtwerte ohne Garantie. Das Unternehmen ist vertraglich nicht gebunden, es sei denn bzw. bis eine schriftliche Bestätigung erfolgt(e) und es den allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Es wird empfohlen, dass der Käufer vor der Verwendung die Eignung der Produkte für den speziell vorgesehenen Verwendungszwecke selbständig bestimmt. Deshalb hat unser Kunde bzw. jeder andere Nutzer selbst zu prüfen, ob die Produkte für das Endprodukt und / oder die Anwendung geeignet sind und ob die Endprodukte den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Empfehlungen entsprechen.

Kein Verkäufer, Vertreter oder Agent ist berechtigt, irgendeine Garantie, Gewährleistung oder Aussagen zu der vorher genannten Text bzw. Werten zu geben. Wir lehnen daher jegliche Haftung für Schäden oder Ansprüche ab, die sich aus der Nichteignung unserer Produkte für eine betroffene Anwendung ergeben.

20. Anwendbares Recht
Für die Vereinbarung(en) zwischen uns und den Käufer gilt das österreichische Recht. Die Anwendung der United Nations Convention of the International Sale of Goods (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

21. Rechtsstreitigkeiten
Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Käufer werden in erster Instanz vom zuständigen Gericht in Wien, Österreich, geschlichtet werden, unbeschadet unseres Rechts, uns an den zuständigen Richter des Ortes zu wenden, wo der Käufer seinen Sitz hat.


Wien, 1 Januar 2020


SPETA Ges.m.b.H.

Florian Ott Gasse 17 RH 2

1210 Wien

Österreich


(Änderung: Adresse und in Folge Datum, ansonsten gleich zu Version 01.01.2015)






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